Erbrecht
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Rechtsanwalt und Notar Horst Kahl
Fachanwalt für Erbrecht
Mit dem Tode eines Menschen (des Erblassers) geht sein gesamtes Vermögen (einschließlich der Schulden) kraft Gesetzes automatisch auf eine oder mehrere Personen (die Erben) über. Welche Person(en) das sein soll(en), kann der Erblasser (durch ein Testament oder einen Erbvertrag) bestimmen (Testierfreiheit). Tut er das nicht, erben die Verwandten und der überlebende Ehegatte (gesetzliche Erbfolge).
In der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten nach Stämmen, wobei die näheren Verwandten eines Stammes jeweils die entfernteren ausschließen. Wie hoch der Anteil des überlebenden Ehegatten ist, richtet sich nach dem Güterstand und der Nähe der Verwandtschaft der Verwandten. Wem die gesetzliche Erbfolge nicht sachgerecht erscheint, muss ein Testament machen oder einen Erbvertrag schließen. Übergeht er dabei seinen Ehegatten und/oder seine Kinder, haben diese gegebenenfalls einen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Wenn jemand (durch Testament oder Erbvertrag) einem anderen nur einzelne Gegenstände zuwenden (vermachen) will, spricht man von einem Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer wird beim Tode des Erblassers nicht automatisch Eigentümer, sondern hat nur einen Anspruch gegen den (die) Erben auf Herausgabe.

